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e) Auflagenvorbehalt
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Nach § 36 Abs. 2 Nr 5 kann ein VA mit einem „Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage“ versehen werden. Erlaubt ist nach dem Gesetz folglich die rechtserhebliche Ankündigung, später werde noch eine Auflage ergehen oder eine bestehende Auflage geändert werden. Zulässig ist dieser Vorbehalt, weil die Auflage ein selbstständiger VA ist; ein selbstständiger VA kann auch nachträglich noch erlassen werden. Ein Auflagenvorbehalt kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn die Behörde sich offen halten will, auf spätere Änderungen der Verhältnisse zu reagieren.
Beispiel:
A erhält die Erlaubnis zum Betreiben einer Gaststätte. Die Behörde behält sich vor, eine Auflage zum Schutze der Nachbarschaft vor Lärm zu erlassen, wenn sich herausstellen sollte, dass die Nachbarschaft des Schutzes vor Lärm bedarf[222].
Die Funktion des Auflagenvorbehalts ist die gleiche wie die des Widerrufsvorbehalts: Schutzwürdiges Vertrauen soll nicht entstehen. Die Rechtsnatur des Auflagenvorbehalts ist streitig: bloßer Hinweis, VA wie die Auflage, Vorverwaltungsakt, Unterfall des Widerrufsvorbehalts. Für die Einordnung als VA spricht, dass er eine eigenständige Regelung enthält und nicht Bestandteil des Haupt-VA ist[223].