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c) Der vollautomatisierte Verwaltungsakt

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Der vollautomatisierte VA wurde im Jahre 2017 in erster Linie im Hinblick auf Besteuerungsverfahren entwickelt (vgl. § 155 Abs. 4 AO). Er unterscheidet sich vom bereits verbreiteten teilautomatisierten VA dadurch, dass er vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen wird[207]. Dies mag im Besteuerungsverfahren seine Berechtigung haben; denn dabei handelt es sich in vielen Bereichen um standardisierte Massenverfahren. Im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist der vollautomatisierte VA jedoch auch in § 35a aufgenommen worden (hierzu bereits Rn 293 und Rn 296 bei den VA-Merkmalen).

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Er kann allerdings nur unter zwei Einschränkungen zur Anwendung kommen: Zum einen muss er durch Rechtsvorschrift zugelassen sein (§ 35a alleine bildet also keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage); zum anderen darf weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum eröffnet sein (zu diesen Handlungsspielräumen s.o. Rn 189 ff). Unabhängig davon eignen sich auch im Geltungsbereich des VwVfG lediglich standardisierte Verfahren als geeignete Anwendungsfelder. Vor diesem Hintergrund müssen geeignete Anwendungsfelder hier zunächst noch ermittelt werden. Insbes. bildet das Baugenehmigungsverfahren kein geeignetes Anwendungsfeld[208].

Ausbildungsliteratur zu IV.:

Barczak, Typologie des Verwaltungsakts, JuS 2018, 238; Beaucamp, Zur Notwendigkeit vorläufiger Verwaltungsakte, JA 2010, 247; Bickenbach, Charakteristik, Unterarten und Unarten des Verwaltungsaktsbegriffs, JA 2015, 481; Eifert, Die Genehmigung im Verwaltungsrecht, JURA 2014, 1127; Nolte/Niestedt, Grundfälle zur Rechtsnachfolge im Öffentlichen Recht, JuS 2000, 1071 und 1172; Peine, Sonderformen des Verwaltungsakts, JA 2004, 417; Schröder, Der vorläufige Verwaltungsakts, JURA 2010, 255; Siegel, Elektronisches Verwaltungshandeln, JURA 2020, 920; Zacharias, Die Rechtsnachfolge im Öffentlichen Recht, JA 2001, 720 (s.a. die Ausbildungsliteratur zu § 12 I.-III.).

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