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aa) Anwendungsbereich

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Zwangsgeld und Zwangshaft kommen in zwei Konstellationen in Betracht: In erster Linie erfasst sind unvertretbare Handlungen, die nicht von einem anderen vorgenommen werden können und die nur vom Willen des Pflichtigen abhängen. In solchen Situationen unvertretbarer Handlungen soll auf den Willen des Pflichtigen eingewirkt werden. Darüber hinaus kommt ein Zwangsgeld aber auch bei vertretbaren Handlungen in Betracht. Zwar besteht insoweit ein grundsätzlicher Vorrang der Ersatzvornahme[27]. Nach § 11 Abs. 1 S. 2 VwVG kann ein Zwangsgeld jedoch auch dann verhängt werden, wenn eine eigentlich statthafte Ersatzvornahme „untunlich“ wäre. Das Merkmal der Untunlichkeit ist eng auszulegen und nur dann erfüllt, wenn eine Ersatzvornahme in besonders hohem Maße unangemessen oder unzweckmäßig ist[28]. Als Regelbeispiel benennt § 11 Abs. 1 S. 2 VwVG, dass der Pflichtige außerstande ist, die bei der Ausführung durch einen anderen entstehenden Kosten zu tragen[29]. Gemäß § 11 Abs. 2 VwVG ist das Zwangsgeld schließlich auch dann statthaft, wenn der Pflichtige gegen eine Pflicht zur Duldung oder Unterlassung verstößt.

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