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d) Die Anwendung

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Die Anwendung des Zwangsmittels nach § 15 Abs. 1 VwVG bildet die dritte Stufe des Zwangsverfahrens. Mit ihr gelangt das Zwangsmittel zur Ausführung. Richtigerweise handelt es sich mangels Regelungswirkung um einen Realakt[49]. Ein Widerstand des Pflichtigen kann mit Gewalt gebrochen werden. Die Polizei hat auf Verlangen der Vollzugsbehörde Vollzugshilfe zu leisten (zum Begriff s.o. Rn 484). Allerdings kann es erforderlich sein, dass gegenüber Dritten eine Duldungsverfügung erlassen werden muss, insbes. um etwaige Vollstreckungshindernisse zu beseitigen[50].

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