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a) Wesen
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Der sofortige Vollzug ist geregelt in § 6 Abs. 2 VwVG. Im Falle einer aktuellen Gefahrenlage kann der Erlass eines VA mit anschließendem Vollstreckungsverfahren nicht abgewartet werden, sondern es muss sofort gehandelt werden. In diesem Fall und in vergleichbaren Fällen kann die Behörde – in aller Regel der vor Ort anwesende Polizist – sofort und unmittelbar die erforderlichen Zwangsmaßnahmen vornehmen; auf den Erlass eines VA kommt es nicht an. Die Rechtsnatur des Sofortvollzugs nach § 6 Abs. 2 VwVG ist umstritten. Nach einer früher häufig vertretenen Ansicht ist er ein VA, da mit ihm die Grundverfügung und/oder die Verwaltungsakte des Vollstreckungsverfahrens gleichsam ersetzt werden[56]. Richtigerweise handelt es sich aber mangels Regelungswirkung um einen Realakt[57].
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Der sofortige Vollzug nach § 6 Abs. 2 VwVG ist zunächst abzugrenzen von der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr 4 VwGO, welche sich auch hinter dem Begriff des „sofortigen Vollzugs“ nach § 6 Abs. 1 VwVG verbirgt. In § 80 Abs. 2 S. 1 Nr 4 VwGO und § 6 Abs. 1 VwVG geht es um die sofortige Vollziehung einer bestehenden Grundverfügung, während § 6 Abs. 2 VwVG die Vollziehung ohne Grundverfügung zum Gegenstand hat[58].
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Der sofortige Vollzug ist darüber hinaus abzugrenzen von der unmittelbaren Ausführung, die in § 19 BPolG sowie in einigen Landespolizeigesetzen anzutreffen ist[59]. Das gemeinsame Wesen beider Maßnahmen liegt darin, dass aufgrund der Eilbedürftigkeit eine Vollstreckung ohne vorausgehenden Grundverwaltungsakt möglich ist. Nach einer lange überwiegenden Ansicht wurde danach differenziert, ob der hypothetische Wille des Betroffenen gebrochen werden muss (sofortiger Vollzug) oder die behördliche Tätigkeit dem (mutmaßlichen) Willen des Betroffenen entsprach (unmittelbare Ausführung)[60]. Letzteres ist etwa anzunehmen, wenn es um die Rettung eines Bewusstlosen vor dem Ertrinken geht. Inzwischen häufen sich aber diejenigen Stimmen, welche die unmittelbare Ausführung als speziellere Norm für das Polizeirecht einstufen[61]. Nach der erstgenannten Ansicht wäre im Überschneidungsbereich der sofortige Vollzug der praktische Regelfall, nach der zweiten Ansicht die unmittelbare Ausführung. Allerdings entsprechen die Voraussetzungen der unmittelbaren Ausführung denjenigen beim sofortigen Vollzug[62]. Da sich die Überschneidung regelmäßig auf das Polizei- und Ordnungsrecht beschränkt und auch nicht in allen Bundesländern die unmittelbare Ausführung anzutreffen ist, konzentrieren sich die folgenden Aussagen auf den sofortigen Vollzug.