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c) Der unmittelbare Zwang
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Der unmittelbare Zwang ist in § 12 VwVG geregelt. Er ist zulässig, wenn die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel führen oder untunlich sind. Die Begriffsbestimmung für den unmittelbaren Zwang enthält § 2 UZwG. Nach § 2 Abs. 2 UZwG ist körperliche Gewalt jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen; nach § 2 Abs. 3 UZwG sind Hilfsmittel der körperlichen Gewalt insbes. Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde und Dienstfahrzeuge; nach § 2 Abs. 4 UZwG sind Waffen dienstlich zugelassene Hieb- und Schusswaffen, Reizstoffe und Explosivmittel. Ein Beispiel für eine Einwirkung auf Sachen bildet die Versiegelung von Geschäftsräumen zur Vollstreckung einer Gewerbeuntersagung[35].
Beispiele:
• | das Aufbrechen einer Wohnung[36]; |
• | die Auflösung einer Demonstration mit Schlagstöcken, Wasserwerfern[37]; |
• | der Einsatz von Reizstoffen; der Einsatz von Schusswaffen gegen Geiselnehmer; |
• | die Versiegelung einer baulichen Anlage[38]. |
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Weil der unmittelbare Zwang das schärfste Zwangsmittel ist, kommt er nur als letzte Möglichkeit in Betracht. §§ 8 ff UZwG enthalten spezielle Vorschriften für die Fesselung von Personen, den Schusswaffengebrauch und den Einsatz von Explosivmitteln[39]. Stets ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
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Der unmittelbare Zwang ist von der Ersatzvornahme abzugrenzen. Unmittelbarer Zwang liegt vor, wenn die Behörde selbst tätig wird; bei der Ersatzvornahme handelt ein Dritter im Auftrag der Behörde. Teilweise ist, wie dargestellt, die Ersatzvornahme durch die „Selbstvornahme“ erweitert worden (s.o. Rn 692). In diesem Fall ist die Abgrenzung wie folgt vorzunehmen: Ersatzvornahme/Selbstvornahme liegt vor, wenn die Behörde an Stelle des Pflichtigen eine ihm obliegende vertretbare Handlung durchführt; unmittelbarer Zwang ist anzunehmen, wenn die Behörde durch ihr Handeln ein bestimmtes Verhalten des Pflichtigen erreichen will.