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§ 17 Der öffentlich-rechtliche Vertrag
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Fall 22:
Das Unternehmen U will in der Gemeinde G eine größere Industrieanlage mit dazugehöriger Wohnhausbebauung errichten. Der Bürgermeister von G zeigt sich interessiert, gibt U aber zu erkennen, dass die Gemeinde derzeit nicht in der Lage sei, die erforderlich werdenden kommunalen Folgeeinrichtungen (Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser) zu finanzieren. Nach langen Verhandlungen vereinbaren U und G in einem schriftlichen Vertrag, bei dessen Abschluss die Gemeinde ordnungsgemäß vertreten ist, im Wesentlichen Folgendes: Die Gemeinde verpflichtet sich, einen Bebauungsplan zu erlassen, der in einem näher bestimmten Gebiet Industrieansiedlung mit Wohnhausbebauung vorsieht. U verpflichtet sich, die Industrieanlage zu errichten und für jede errichtete Wohneinheit einen einmaligen Betrag von € 5000 an die Gemeinde zu zahlen, um die Finanzierung der Infrastruktureinrichtungen sicherzustellen. – Nachdem U mit der Planung begonnen hat, weigert sich die Gemeindevertretung, den von der Verwaltung vorgelegten Bebauungsplan zu beschließen. U verlangt auf der Grundlage des Vertrags den Erlass des Bebauungsplans. Zu Recht? Rn 813