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c) Die Festsetzung
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Die zweite Phase des Zwangsverfahrens bildet die Festsetzung des Zwangsmittels nach § 14 VwVG. Mit ihr soll verdeutlicht werden, dass die Voraussetzungen des Zwangsmittels nunmehr vorliegen und dieses alsbald zur Anwendung kommt[46]. Die Festsetzung ist ein selbstständiger VA, der als solcher dem Betroffenen bekannt zu geben ist[47], weil die Festsetzung Konkretisierungs-, Warn- und Schutzfunktion besitzt[48]. Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. Die Festsetzung entfällt bei sofortigem Vollzug. Die Androhung des Zwangsmittels und ihre Festsetzung müssen einander inhaltlich entsprechen. Eine von der Androhung abweichende Festsetzung ist daher rechtswidrig.