Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Thorsten Siegel - Страница 488

2. Das „gestreckte“ Vollstreckungsverfahren

Оглавление

699

Die Anwendung von Zwangsmitteln darf nur unter Beachtung strenger Verfahrensvorschriften erfolgen. Das sog. gestreckte Vollstreckungsverfahren erfolgt auf Basis eines vollstreckungsfähigen VA und ist durch drei Phasen gekennzeichnet:

Androhung,
Festsetzung und
Anwendung des Zwangsmittels.
Allgemeines Verwaltungsrecht

Подняться наверх