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c) Rechtsschutz
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Der sofortige Vollzug bzw. die unmittelbare Ausführung sind nach dem Gesagten zwar als Realakte einzuordnen (s.o. Rn 707). Deshalb wären grundsätzlich die allgemeine Leistungsklage bzw. die allgemeine Feststellungsklage statthaft. Allerdings hat der Bundesgesetzgeber für den sofortigen Vollzug nach § 6 Abs. 2 VwVG in § 18 Abs. 2 VwVG angeordnet, dass auch insoweit die Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte statthaft sind, also Widerspruch, Anfechtungsklage sowie im Fall der Erledigung die Fortsetzungsfeststellungsklage[69].
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Lösung Fall 21 (Rn 677):
Es liegt eine Gefahr vor. A ist Zustandsstörer und zu ihrer Beseitigung auf seine Kosten verpflichtet. Diese Folge ergibt sich aus allgemeinem Polizeirecht. P muss den A nicht auffordern, die Bombe zu entfernen, sondern darf sofort handeln, § 6 Abs. 2 VwVG. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 10 VwVG. Die Polizeibehörde hat A die Kosten für die Delaborierung mit Recht in Rechnung gestellt[70].
Ausbildungsliteratur:
App, Einführung in das Vollstreckungsrecht, JuS 2004, 786; Enders/Jäckel, Polizei- und Ordnungsrecht – Umweltschädlicher Kraftstoffdiebstahl, JuS 2018, 150 (Fallbearbeitung zur unmittelbaren Ausführung); Erichsen/Rauschenberg, Verwaltungsvollstreckung, JURA 1998, 31; dies., Rechtsschutz in der Verwaltungsvollstreckung, JURA 1998, 323; Gusy, Verwaltungsvollstreckung am Beispiel der Vollstreckung von Polizeiverfügungen, JA 1990, 296 und 339; Henneke, Verwaltungszwang mittels Zwangsgeld, JURA 1989, 7 und 64; Muckel, Verwaltungsvollstreckung in der Klausur, JA 2012, 272 und 355; Otto, Cafétische in der Sackgasse?, AL (Ad Legendum) 2018, 191 (Fallbearbeitung zur Ersatzvornahme); Voßkuhle/Wischmeyer, Verwaltungsvollstreckung, JuS 2016, 698.