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bb) Strengere Formanforderungen
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Das Erfordernis der Schriftform ist aber nur ein Regelerfordernis. Es gilt, „soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist“. Hierunter ist eine jedenfalls weitergehende Form zu verstehen, sodass die Schriftform nahezu immer Mindestform ist. Eine weitergehende Form ist etwa die notarielle Beurkundung.
Beispiel:
Ein Erschließungsvertrag nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr 1 BauGB bedarf nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Form eines Vertrags der notariellen Beurkundung, wenn auch ein Grundstückskauf und die Eigentumsübertragung sein Gegenstand ist[73].