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aa) Interessenlage
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Nach § 56 ist der Abschluss eines Austauschvertrags nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Regelung verfolgt einen doppelten Schutzzweck: Sie soll einerseits den mitunter befürchteten „Ausverkauf von Hoheitsrechten“ verhindern, sie soll andererseits Bindungen und finanzielle Belastungen des Bürgers verhüten, die auch unter Berücksichtigung eines Vertragsverhältnisses nicht gerechtfertigt erscheinen[93]. § 56 enthält für die Behörde ein sog. Koppelungsverbot. Darunter versteht man die Verpflichtung einer Behörde, die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben grundsätzlich nicht von unmittelbar „verkoppelten“ wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig zu machen[94]. Das Koppelungsverbot gilt allerdings nur eingeschränkt. Es soll eine sachwidrige Motivation des Verwaltungshandelns verhindern. In der Folge darf nichts durch Austauschvertrag miteinander verknüpft werden, was nicht ohnehin in innerem Zusammenhang steht[95]. In diesem Rahmen ist ein Vertragsabschluss erlaubt, der zum Inhalt hat, dass ein im beiderseitigen Interesse liegender Ausgleich dadurch herbeigeführt wird, dass der Bürger als Vertragspartner bestimmte Leistungsverpflichtungen übernimmt und die Behörde die wegen finanzieller Gründe gegen die vereinbarte Maßnahme bestehenden Bedenken zurückstellt[96].
Beispiele:
In der Verwaltungspraxis gibt es Austauschverträge vor allem auf dem Gebiet des Städtebau-, Bauplanungs-, Bauordnungs- und Erschließungsrechts. Insbes. kommen in Betracht Garagen- und Stellplatzverträge nach den Landesbauordnungen; Baudispensverträge; Erschließungsverträge; Verträge über die freiwillige Baulandumlegung; Bauleitplanungsverträge sowie Folgelastenverträge bei Ausweisung neuer Baugebiete für Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs.
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Zu beachten ist, dass § 56 lediglich Aussagen zur Zulässigkeit der Gegenleistung trifft. Ob die Leistung der Behörde zulässig ist, richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen. Sie muss daher insbes. die Zuständigkeit und Befugnis zur Erbringung der Leistung besitzen[97].