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dd) Zulässigkeit nach § 56 Abs. 2 VwVfG
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Wenn der Bürger einen Rechtsanspruch auf Leistung der Behörde hat, schränkt § 56 Abs. 2 die nach Abs. 1 bestehenden weitgehenden Möglichkeiten ein. Ein Anspruch ist gegeben, wenn er sich als Rechtsfolge eines Gesetzes, einer Rechtsverordnung oder einer Satzung zwingend ergibt. Den Fall der Ermessensreduzierung auf Null (s.o. Rn 218) erfasst § 56 Abs. 2 ebenfalls. Besteht ein Rechtsanspruch auf Leistung der Behörde, so greift das Gegenleistungsverbot; ausgeschlossen sind dadurch aber nicht Leistungen des Vertragspartners der Behörde auf anderer Rechtsgrundlage.
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Die Behörde darf nur solche Gegenleistungen vereinbaren, die für den Fall, dass die Behörde einen VA erlassen hätte, sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des VA erfüllt werden, § 56 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 1, 2. Alt. Art und Umfang der Gegenleistung dürfen nur solche Forderungen zum Gegenstand haben, die zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands notwendig sind. Die Gegenleistungen dürfen ferner dem Zweck des VA nicht zuwiderlaufen. Unzulässig ist deshalb zB die Koppelung einer Baugenehmigung mit dem Verzicht auf weitere rechtmäßige Baumaßnahmen[107].