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c) Zustimmungserfordernisse

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§ 58 behandelt die Rechte Dritter und die Kompetenzen mitwirkungsverpflichteter Behörden bei einem Abschluss eines örV. Die Norm will sicherstellen, dass zum einen der Schutz in ihren Rechten berührter Dritter gewahrt bleibt sowie zum anderen die öffentliche Kompetenzordnung eingehalten wird[77]. Besteht das Recht zur Mitwirkung nur für einen Teil des Vertrags, so kann der nicht mitwirkungsbedürftige Teil des Vertrags von vornherein wirksam sein. Die Möglichkeit der Aufspaltung des Vertrags in einen mitwirkungsbedürftigen und einen nicht mitwirkungsbedürftigen Teil richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Allgemeines Verwaltungsrecht

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