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aa) Anwendungsbereich
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Dem Wortlaut nach gilt § 55 lediglich für subordinationsrechtliche Verträge i.S.d. § 54 S. 2 (s.o. Rn 741). Gleichwohl besteht die Möglichkeit zum Abschluss eines Vergleichsvertrags als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch bei koordinationsrechtlichen Verträgen, sofern Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es Verwaltungsträgern aus rechtsstaatlichen Gründen grundsätzlich verboten sein sollte, sich bei einem Streit über die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses bei Zweifeln über die Sach- oder Rechtslage im Wege des gegenseitigen Nachgebens vertraglich zu einigen[83]. Allerdings verbleibt es auch hier grundsätzlich bei den allgemeinen Gesetzesbindungen[84].