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bb) Anwendungsbereich

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Die Vorschrift des § 56 gilt lediglich für subordinationsrechtliche Verträge i.S.d. § 54 S. 2. Dies gilt auch für Abs. 2, da dieser an Abs. 1 anknüpft[98]. Für koordinationsrechtliche Verträge zwischen Hoheitsträgern entfällt eine Anwendung des Koppelungsverbots, da die Norm keine allgemeinen Grundsätze über die Zulässigkeit von Gegenleistungen im Verhältnis von Behörden zueinander enthält[99]. § 56 macht die von dem Bürger zu erbringende Gegenleistung von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Insoweit sind zwei Fälle zu unterscheiden: § 56 Abs. 2 ist Sondervorschrift für diejenigen Fälle, in denen der Bürger einen Anspruch auf die Leistung der Behörde hat; besteht kein solcher Anspruch, so ist § 56 Abs. 1 einschlägig. Die Anforderungen des Abs. 1 gelten zwar auch bei gebundenen Entscheidungen; allerdings enthält Abs. 2 hier spezifischere Aussagen zur Zulässigkeit der Gegenleistung und sollte daher bei gebundenen Entscheidungen zuerst geprüft werden[100].

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§ 56 findet ferner zumindest entsprechende Anwendung auf sog. unvollständige oder hinkende Austauschverträge[101]. Darunter sind solche Austauschverträge zu verstehen, bei denen nur die von dem Vertragspartner der Behörde zu erbringende Leistung (also die Gegenleistung i. S. d. § 56) in dem Vertrag vereinbart wird, die von der Behörde zu erbringende Leistung außerhalb des Vertrags stillschweigend als Geschäftsgrundlage so vorausgesetzt wird, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein untrennbarer Zusammenhang besteht[102].

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