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aa) Nichtigkeit nach §§ 105, 116, 117 Abs. 1, 118 und 125 BGB
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Nach § 105 BGB ist die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen sowie die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegebene Willenserklärung nichtig. Die unter einem geheimen Vorbehalt nach § 116 S. 2 BGB abgegebene Willenserklärung ist nichtig. Nichtig sind Scheingeschäfte nach § 117 Abs. 1 BGB. Nichtig ist ferner die bei einem Mangel der Ernstlichkeit abgegebene Willenserklärung nach § 118 BGB. Nichtig ist schließlich ein Vertrag, der der vorgeschriebenen Schriftform entbehrt, § 125 S. 1 BGB[119].