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a) Rechtsweg
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Kommen die Parteien ihren Pflichten aus dem örV nicht nach, so muss der jeweilige Anspruchsinhaber Klage auf Erfüllung des Vertrags vor den Verwaltungsgerichten erheben. Umstritten ist, ob dies auch für Ansprüche aus culpa in contrahendo gilt, die auch beim örV bestehen können. Die Rechtsprechung erachtet bei einem Sachzusammenhang mit einem Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB (dazu ausf. § 27) den Zivilrechtsweg als eröffnet[126]. Demgegenüber hält das Schrifttum überwiegend den Verwaltungsrechtsweg für einschlägig. Zu Recht wird dies damit begründet, dass der Sachzusammenhang mit vertraglichen Ansprüchen größer ist als derjenige mit Amtshaftungsansprüchen[127].