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b) Klagearten
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Die Klageart ist abhängig von dem Gegenstand des Vertrags[128]. Hat sich die Behörde zum Erlass eines VA verpflichtet, so muss der Bürger Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO erheben. Hat sich der Bürger zu einer Geldleistung verpflichtet und unterlässt er die Zahlung, so muss die Behörde gegen ihn eine allgemeine Leistungsklage erheben (s.o. Rn 469)[129]. Es ist der Behörde nicht möglich, ihre Ansprüche aus dem Vertrag mit Hilfe eines VA festzusetzen[130]. Denn durch den Vertragsschluss hat sich die Behörde auf die Ebene der Gleichordnung begeben, die sie nicht wieder verlassen darf durch den Erlass einer einseitig-hoheitlichen Maßnahme.