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2. Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
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§ 60 erlaubt die Anpassung und Kündigung des örV in besonderen Fällen. Es handelt sich um eine Ausnahme von der Bindung an den einmal geschlossenen Vertrag (pacta sunt servanda). Die Vorschrift bildet die Parallele zur privatrechtlichen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB[133].