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c) Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
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Nach § 61 Abs. 1 S. 1 kann sich allerdings jeder Vertragspartner eines subordinationsrechtlichen Vertrags der sofortigen Vollstreckung unterwerfen[131]. Die Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung ist für die Behörde nur wirksam, wenn sie von bestimmten Personen vertreten wird, § 61 Abs. 1 S. 2. Die Vollstreckung selbst richtet sich nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz bzw. nach § 170 Abs. 1–3 VwGO[132].