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dd) Nachträgliche Unmöglichkeit
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Nach § 275 Abs. 1 BGB ist ein Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Dies gilt im Ausgangspunkt sowohl für die anfängliche als auch für die nachträgliche Unmöglichkeit. Im Falle der anfänglichen Unmöglichkeit wird in § 311a Abs. 1 BGB jedoch nunmehr ausdrücklich die Wirksamkeit des Vertrags angeordnet (anders noch § 306 BGB aF)[125].