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cc) Verstoß gegen § 138 BGB
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Nach § 138 BGB sind sittenwidrige oder wucherische Rechtsgeschäfte nichtig. Der Tatbestand ist erfüllt bei einem deutlichen Missbrauch einer Überlegenheit oder der Ausnutzung einer Zwangs- oder Notsituation[123]. Kein Verstoß gegen die guten Sitten liegt vor, wenn ein Vertrag abgeschlossen wird, in dem sich Bürger verpflichten, ihren Widerspruch gegen eine Kraftwerksgenehmigung gegen Entgelt zurückzunehmen[124].