Читать книгу Fiskalstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 203
Оглавление5. Kapitel Akteneinsicht › F. Das Akteneinsichtsrecht des Verletzten gem. § 406e Abs. 1 StPO › V. Sonstiges
V. Sonstiges
55
§ 406e Abs. 5 HS 1 StPO regelt die Möglichkeit, dem Verletzten, der keinen Rechtsanwalt hat, Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen. Hierfür müssen – mit Ausnahme der Bestellung eines Rechtsanwalts – die Voraussetzungen des § 406e Abs. 1 StPO vorliegen.
56
Der Verletzte wie auch sein Rechtsanwalt haben, wenn Akteneinsicht gewährt wird, gem. § 406e Abs. 6 StPO die Zweckbindung des § 477 Abs. 5 StPO („Verwendungsbeschränkung“) zu beachten.[1] Ist dem Verletzten etwa Akteneinsicht zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gewährt worden, so dürfen die personenbezogenen Informationen vom Rechtsanwalt nicht für andere Zwecke oder andere Mandanten verwendet werden.[2]