Читать книгу Fiskalstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 206

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5. Kapitel AkteneinsichtG. Das Akteneinsichtsrecht sonstiger Personen gem. § 475 Abs. 1, 2 StPO › I. Voraussetzungen

I. Voraussetzungen

1. Personenkreis

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Die Vorschrift des § 475 StPO regelt die Übermittlung von Informationen über ein laufendes oder abgeschlossenes Strafverfahren an Private, die keine Verfahrensrolle innehaben, und an sonstige Stellen. Zu diesem Personenkreis zählen etwa mittelbar Geschädigte (die keine Verletzten i.S.d. § 406e Abs. 1 StPO sind) und Insolvenzverwalter nach § 80 InsO. Sonstige Stellen i.S.d. § 475 StPO können auch öffentliche Stellen sein, sofern sie nicht hoheitliche Aufgaben wahrnehmen oder soweit im Bereich der hoheitlichen Verwaltung die Voraussetzungen des § 474 Abs. 2 StPO nicht vorliegen.[1]

2. Berechtigtes Interesse

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Hinsichtlich des berechtigten Interesses gelten die obigen Ausführungen entsprechend, vgl. Rn. 42 ff.

3. Das Verhältnis von Auskunftserteilung gem. § 475 Abs. 1 StPO und Akteneinsicht gem. § 475 Abs. 2 StPO

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Aus der Struktur des § 475 StPO ergibt sich, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 475 Abs. 1 StPO die Auskunftserteilung der gesetzliche Regelfall ist. Lediglich ausnahmsweise – nämlich dann, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder nach Darlegung des Antragstellers zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen – ist nach Abs. 2 Akteneinsicht zu gewähren.

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