Читать книгу Fiskalstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 210
Оглавление5. Kapitel Akteneinsicht › G. Das Akteneinsichtsrecht sonstiger Personen gem. § 475 Abs. 1, 2 StPO › III. Verfahren
III. Verfahren
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Auch im Fall eines Antrags auf Auskunftserteilung bzw. Akteneinsicht gem. § 475 StPO sind der Beschuldigte und andere, von dieser Entscheidung betroffene Personen vor der Entscheidung anzuhören. Die Anfechtbarkeit der Entscheidungen ist in § 478 StPO geregelt. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 478 Abs. 3 StPO vorgegangen werden. Gegen eine Entscheidung des Vorsitzenden des angerufenen Gerichts gem. § 478 Abs. 3 S. 2 StPO besteht hingegen kein Rechtsmittel.