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2. Zuständigkeiten

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Hauptaufgabe des OLAF als Verwaltungs- und Ermittlungsdienst ist die Durchführung von Kontrollen zur Untersuchung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Art. 2 Abs. 1 OLAF-Beschluss). Hierzu übt es die gem. Art. 3 und 4 OLAF-VO die der Kommission durch Art. 2 und 5 der VO Nr. 2185/96[4] sowie Art. 9 der Verordnung Nr. 2988/95[5] übertragenen Befugnisse zu Kontrollen und Überprüfungen aus. Einerseits fungieren diese Kontrollen als Ergänzung zur Verantwortung der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans, darüber hinaus dienen sie aber auch der Beweisgewinnung. Dies betrifft u.a.[6]

Zollbetrug,
missbräuchliche Subventionsverwendung,
Steuerverkürzungen, die für den Gemeinschaftshaushalt bedeutsam werden und
Verfehlungen von EU-Bediensteten bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Dabei handelt das Amt in Form eines sog. „unionsunmittelbaren Vollzugs“, also ohne an Weisungen der Kommission gebunden zu sein.[7] Für solche Sektoren, in denen Betrug zulasten der EU besonders lukrativ ist (Zigaretten, Alkohol, Olivenöl etc.) hat OLAF Task Groups für die jeweils betroffenen Produkte eingerichtet.[8]

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In Ergänzung zu dieser repressiven Aufgabe erarbeitet das OLAF präventive Strategien und Gesetzgebungsinitiativen zur Betrugsbekämpfung.[9] Allerdings soll nach Einrichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA, vgl. unten Rn. 138 ff.) wegen der überlappenden Zuständigkeiten das OLAF nur noch dann verwaltungsrechtliche Untersuchungen durchführen, wenn die EUStA nicht selbst ermittelt oder ihre Ermittlungen eingestellt hat (Art. 101 EUStA-VO).

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