Читать книгу Fiskalstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 208

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5. Kapitel AkteneinsichtG. Das Akteneinsichtsrecht sonstiger Personen gem. § 475 Abs. 1, 2 StPO › II. Versagungsgründe

II. Versagungsgründe

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Die Auskunft bzw. Akteneinsicht ist nach § 475 Abs. 1 S. 2 StPO zu versagen, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen vorliegt. Nach dem Wortlaut der Norm muss dieses Interesse des Betroffenen das Interesse des Antragstellers nicht überwiegen. Allerdings ist bei der Prüfung, ob ein Gegeninteresse des Beschuldigten schutzwürdig ist, nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung des geltend gemachten Interesses des Antragstellers beurteilen.[1] Somit findet der Sache nach eine Abwägung statt, die an dem Begriff der Schutzwürdigkeit ansetzt.[2] Insoweit gelten die obigen Ausführungen zu der Interessenabwägung bei dem Akteneinsichtsrecht des Verletzten aus § 406e StPO (vgl. Rn. 47) dem Grunde nach entsprechend. Allerdings sind die Interessen des Antragstellers in aller Regel niedriger zu gewichten als beim Akteneinsichtsrecht aus § 406e StPO, weil der Antragsteller hier nicht zu dem privilegierten Personenkreis der Verletzten gehört. Daher wird die Interessenabwägung bei einem Antrag nach § 475 StPO tendenziell häufiger zu Lasten des Antragstellers ausfallen.

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