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2. Kapitel Europäisierung des StrafrechtsI. Einführung › 3. Die Richtlinie zum Schutz der finanziellen Interessen der EU als neue Stufe der Harmonisierung des harmonisierten Fiskalstrafrechts

3. Die Richtlinie zum Schutz der finanziellen Interessen der EU als neue Stufe der Harmonisierung des harmonisierten Fiskalstrafrechts

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Bereits am 9.7.2012 war ein Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug vorgelegt worden.[1] Die Richtlinie sollte das Übereinkommen vom 26.7.1995 ersetzen und eine Harmonisierung des nationalen Rechts zur Bekämpfung von Angriffen auf die Unionsfinanzen herbeiführen. Nach einigen Änderungen aufgrund parlamentarischer Diskussionen trat am 20.8.2017 die Richtlinie 2017/1371 vom 5.7.2017[2] in Kraft, die bis zum 6.7.2019 umzusetzen ist.

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Die Richtlinie enthält in Art. 3 Abs. 2 lit. c und d Vorgaben über die Strafbarkeit des Mehrwertsteuerbetrugs im nationalen Strafrecht. Ferner beinhaltet Art. 4 eine Strafpflicht für die Geldwäsche, die Bestechung und Bestechlichkeit sowie die Untreue von Unionsmitteln.[3] In all diesen Fällen sind nicht mehr nur wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen vorgesehen, sondern Art. 7 regelt nunmehr, dass wegen der Delikte in Art. 3 und 4 eine Freiheitsstrafe angedroht werden muss. In Fällen, in denen diese Taten zu erheblichen Schäden oder Vorteilen führen, sind Mindesthöchststrafen von vier Jahren im nationalen Strafrecht vorzusehen. Dabei werden die in Art. 3 Abs. 2 lit. d genannten Betrugshandlungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel stets als erheblich angesehen. Für die Hinterziehung von Mehrwertsteuern gilt im Übrigen auch die in Art. 7 Abs. 4 vorgesehene Bagatellklausel nicht. Das Handeln als Mitglied einer kriminellen Vereinigung muss als Strafschärfungsgrund in die Strafzumessung einbezogen werden können (Art. 8). Im Ganzen gelten nunmehr also klare Mindeststrafvorgaben, die allerdings für Deutschland nur geringe Bedeutung haben dürften, weil sowohl für den Betrug, als auch für Untreue und Steuerhinterziehung zum Nachteil der Union ohnehin Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren angedroht sind.

Fiskalstrafrecht

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