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3. Grenzen der unionsrechtskonformen Auslegung

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Die unionsrechtskonforme Auslegung im Strafrecht findet ihre Schranken zunächst in den Grenzen der Unionskompetenzen selbst. Daher kommt eine unionsrechtskonforme Auslegung nur soweit in Betracht, wie auch das anzuwendende Strafrecht der Durchführung des Unionsrechts dient. Insofern ist jedoch Folgendes zu beachten: Der EuGH versteht den Begriff der Durchführung von Unionsrecht in der Entscheidung Akerberg Fransson[1] weit, so dass auch der Schutz der Durchführung von Unionspolitiken durch flankierendes Strafrecht (hier: strafrechtlicher Schutz von Mehrwertsteueransprüchen) ausreichend ist, um den notwendigen Konnex zum europäischen Recht herzustellen.

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Hierzu hat sich das BVerfG allerdings in einem obiter dictum der Entscheidung zur Anti-Terror-Datei kritisch geäußert und sich vorbehalten, eine Anwendung von Unionsrecht, die zu einer Verletzung der Verfassungsidentität[2] der Bundesrepublik Deutschland führen sollte, zu unterbinden.[3]

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Darüber hinaus findet die unionsrechtskonforme Auslegung im Strafrecht – auch nach der Judikatur des EuGH[4] – ihre Grenzen in dem auch im Unionsrecht anerkannten Grundsatz nullum crimen sine lege.[5] Daher darf ein nationales Gesetz nicht nur aus national-verfassungsrechtlichen Gründen (für Deutschland aus Art. 103 Abs. 2 GG) keinesfalls über seinen Wortlaut hinaus strafbegründend oder strafschärfend ausgelegt werden. Der Wortlaut des Gesetzes wirkt – das hat der EuGH in der Rechtssache Pupino[6] deutlich gemacht – auch in einem europäisierten mitgliedstaatlichen Strafrecht als äußerste Grenze der Strafbarkeit. Ferner steht außer Zweifel, dass eine Auslegung, die zur Verletzung von Menschenrechten oder europäischen Grund- und Freiheitsrechten führen würde, keine unionsrechtskonforme Auslegung darstellen kann. Der EuGH hat sich in der Entscheidung Steffensen[7] dazu wie folgt geäußert:

Die Grundrechte gehören zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der EuGH zu sichern hat.“ Ferner heißt es in der Berlusconi-Entscheidung: „Daraus folgt, dass dieser Grundsatz [hier lex mitior] als Bestandteil der allgemeinen Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts anzusehen ist, die der nationale Richter zu beachten hat, wenn er das nationale Recht, das zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts erlassen wurde, und im vorliegenden Fall insbesondere die Richtlinien zum Gesellschaftsrecht anwendet.

Auch aus der Entscheidung Jeremy F.[8] wird deutlich, dass die europäischen Grundrechte sowie die Grundsätze des Unionsrechts stets zu berücksichtigen sind, wenn harmonisiertes Recht angewendet wird.

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