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2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › IV. Unionsrechtskonforme Auslegung

IV. Unionsrechtskonforme Auslegung

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Der Auslegungskanon der vier klassischen Methoden ist im Strafrecht allgemein bekannt.[1] Doch neben die grammatikalische, die systematische, die historische und die teleologische Auslegung und die Kontrolle durch eine verfassungskonforme Auslegung tritt die unionsrechtskonforme Auslegung von Strafvorschriften. Diese führt dazu, dass Strafvorschriften – in den Grenzen ihres Wortlauts (Rn. 81 ff.)[2] – an den Zielen der Unionspolitik ausgelegt werden müssen. Das bedeutet, dass bei jeder Anwendung einer Strafvorschrift im europäischen Kontext eine richtlinien-, rahmenbeschluss- und gesamtunionsrechtskonforme Auslegung erfolgen muss.[3] Damit müssen bei der Interpretation von Strafgesetzen stets die Ziele und Politiken des Unionsrechts berücksichtigt werden, soweit sie für die Anwendung der konkreten Strafnorm Bedeutung haben können. Das stellt den Rechtsanwender dann vor eine besondere Herausforderung, wenn das Unionsrecht nur einen mittelbaren Bezug zum Strafrecht aufweist. Dies verdeutlicht insb. die Entscheidung des EuGH in der Sache Cowan,[4] in der es um Schadensersatzansprüche eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates ging, der Opfer einer Straftat geworden war. Der EuGH hat hier deutlich gemacht, dass auch den Opfern von Straftaten innerhalb der Europäischen Union unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit die gleichen Rechte zustehen müssen. Das kann dazu führen, dass eine Vorschrift des nationalen Rechts, die bestimmte Rechte ausdrücklich nur für eigene Staatsangehörige vorsieht, über den Wortlaut hinaus unionsrechtskonform so ausgelegt werden muss, dass auch Angehörige von Mitgliedstaaten erfasst und damit berechtigt sind.

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