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2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › V. Begrenzung nationalen Strafrechts durch europäische Freiheitsrechte und Grundfreiheiten in der Rechtsprechung des EuGH

V. Begrenzung nationalen Strafrechts durch europäische Freiheitsrechte und Grundfreiheiten in der Rechtsprechung des EuGH

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Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts kann erhebliche Einschränkungen des nationalen Strafrechts zur Folge haben, soweit dessen unmodifizierte Anwendung zu einer Verletzung der europäischen Grundfreiheiten oder der Grundsätze des Unionsrechts führen würde.[1] Der folgende kurze Überblick über einige für das europäische Wirtschaftsstrafrecht wichtige Entscheidungen des EuGH soll einen Eindruck davon vermitteln, wie die Europäisierung des nationalen Wirtschaftsstrafrechts – in vielen Bereichen weitgehend unbemerkt – vor sich geht, und welche Ansatzpunkte für eine Umsetzung der europäischen Freiheitsrechte sich auch auf anderen, hier nicht unmittelbar betroffenen Gebieten ergeben können.

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