Читать книгу Fiskalstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 51

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2. Kapitel Europäisierung des StrafrechtsV. Begrenzung nationalen Strafrechts durch europäische Freiheitsrechte und Grundfreiheiten in der Rechtsprechung des EuGH › 2. Allgemeines Diskriminierungsverbot (Art. 18 ff. AEUV)

2. Allgemeines Diskriminierungsverbot (Art. 18 ff. AEUV)

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Art. 18 ff. AEUV normieren ein allgemeines Diskriminierungsverbot[1], das die Gleichbehandlung von Angehörigen des eigenen Staates und eines anderen Mitgliedstaates – unter ansonsten gleichen Voraussetzungen – gebietet. Das Diskriminierungsverbot gilt auch für das Strafrecht und Strafverfahrensrecht einschließlich des Rechts der Entschädigung der Opfer von Straftaten.[2] In den Entscheidung Gebhard und Auer (vgl. auch Rn. 47 ff.) wurde deutlich, dass eine Sanktionierung wegen unzulässiger Berufsausübung mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, wenn die Berufsausübung unter Verstoß gegen die Freizügigkeit oder das Diskriminierungsverbot verwehrt worden ist.[3]

Fiskalstrafrecht

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