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II. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft
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Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist nicht ohne weiteres eine BGB-Gesellschaft, weil bei ihr die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund stehen, dass im Regelfall nicht von einer auf wirtschaftlichen Beziehungen beruhenden Rechtsgemeinschaft gesprochen werden kann. Bei der Abwicklung solcher Lebensgemeinschaften stellt sich häufig die Frage, ob gesellschaftsrechtliche Normen angewendet werden können, wenn die Umstände – wie z. B. ein von den Partnern in jahrelanger gemeinsamer Anstrengung geschaffenes Vermögen – dies nahelegen.
Ein Ausgleich nach den gesetzlichen Regeln über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft kann allerdings nur in Betracht kommen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben. Das setzt einen entsprechenden Rechtsbindungswillen beider Partner voraus. Ein solcher ist jedoch häufig schwer festzustellen, weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her gerade eine Verbindung ist, die nicht auf dem Willen, sich rechtlich zu binden zu wollen, beruht.[17]
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Der BGH[18] hat in einer Reihe von Fällen versucht, aus den Umständen auf das Vorhandensein von Rechtsbindungswillen der Partner zu schließen. Dabei hat er es genügen lassen, dass die Partner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen gemeinsamen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, der ihnen nach ihrer Vorstellung für die Dauer der Partnerschaft auch gemeinsam gehören sollte. Indizien für einen konkludent abgeschlossenen Gesellschaftvertrag sieht der BGH[19] auch in einem „nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertenden Handeln“, das sich „zum Beispiel aus Planung, Umfang und Dauer des Zusammenwirkens ergeben“ kann. Zweifel an dem Vorhandensein der erforderlichen Rechtsbindungswillen, die zur Nichtanwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen führen, hat der BGH[20] dann, wenn sich kein Zweck feststellen lässt, der über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht.
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Ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages und damit die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsregeln zu verneinen, kann ein Ausgleichsanspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht kommen, wenn die Lebensgemeinschaft beendet wird. Das setzt voraus, dass der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung, derentwegen Ausgleich verlangt wird – etwa ein Grundstück, auf dem die Lebenspartner eine Haus errichtet haben, um darin zu wohnen –, „die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung die Zuwendung gedient hat, werde Bestand haben.“[21] Gemeinschaftsbezogene Zuwendungen in diesem Sinne sind nicht die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens erbrachten Leistungen, und auch nicht die Arbeitsleistungen, die ein Partner zugunsten des anderen erbringt.[22]
Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 2. Altern. auf Herausgabe der Zuwendung wegen Zweckverfehlung kann nur dann in Betracht kommen, wenn eine Willensübereinstimmung mit dem Empfänger der Leistung über den mit der Leistung bezweckten Erfolg festzustellen ist.[23]
Teil II Die BGB-Gesellschaft › § 9 Die BGB-Gesellschaft als reine Innengesellschaft › III. Zur Abgrenzung: Gemeinschaften im Rechtssinne