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II. Der Begriff des bürgerlich-rechtlichen Vereins

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Der bürgerlich-rechtliche Verein ist eine auf Dauer begründete Personenvereinigung, die der Erreichung eines selbstgesetzten gemeinsamen Zweckes dient; er tritt unter einem eigenen Namen auf, ist vom Wechsel der Mitglieder unabhängig und körperschaftlich verfasst. Was die Erreichung des gemeinsamen Zweckes angeht, so ist der Verein der Gesellschaft ähnlich. Er unterscheidet sich von dieser aber wesentlich durch seinen körperschaftlichen Aufbau. Das Vereinsrecht ist im BGB in den §§ 21 ff. geregelt. Es bildet in vielerlei Hinsicht auch die Grundlage für die durch besondere Gesetze geregelten wirtschaftlichen Vereine, wie die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

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Der bürgerlich-rechtliche Verein ist eine Verbandsform mit weitgehender Gestaltungsfreiheit. Letztere besteht insbesondere für die Verfassung des Vereins (auch Satzung genannt), über die das BGB nur wenige Vorschriften enthält[2]. Das BGB unterscheidet zwischen dem in das Vereinsregister eingetragenen Verein einerseits und dem nicht eingetragenen Verein andererseits. Im Hinblick auf Zielsetzung, Funktion und Organisation unterscheiden sich der eingetragene und der nicht eingetragene Verein nicht. Ein wesentlicher Unterschied besteht allerdings in der rechtlichen Einordnung: Nur der eingetragene Verein ist juristische Person und deshalb in vollem Umfange rechtsfähig.

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Die nicht eingetragenen Vereine sind keine juristischen Personen. Da auf sie nach § 54 BGB das Recht der Gesellschaften (§§ 705 ff. BGB) Anwendung finden soll, sind sie wie auch die BGB-Gesellschaft rechtsfähig (s. Rn 104 ff.).

Die Rechtsfähigkeit erlangt der Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erst durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts (§ 21 BGB).

Teil III Die juristischen Personen des BGB: Eingetragener Verein und rechtsfähige Stiftung§ 10 Grundbegriffe des Vereinsrechts › III. Der Idealverein

Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften

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