Читать книгу Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften - Ulrich Wackerbarth - Страница 128
1. Idealverein und wirtschaftlicher Verein
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Das Gesetz unterscheidet außer zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Vereinen auch noch zwischen Idealvereinen (Vereinen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, § 21 BGB) und wirtschaftlichen Vereinen (Vereinen, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, § 22 BGB). Idealvereine sind deshalb in erster Linie Vereine, deren Hauptzwecke politischer, wohltätiger, sportlicher, religiöser, wissenschaftlicher, sonstiger kultureller oder geselliger Art sind. Vereinigungen, deren wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb den Hauptzweck oder gar den ausschließlichen Zweck darstellt, sollen grundsätzlich nicht den Status eines Idealvereins i. S. d. § 21 BGB erlangen können. Der Grund dafür ist darin zu sehen, dass den Gläubigern des eingetragenen Vereins lediglich das Vereinsvermögen haftet; die Mitglieder haften für die Verbindlichkeiten des Vereins nicht mit ihrem Privatvermögen. Außerdem hat der Gesetzgeber auf die Schaffung von Vorschriften verzichtet, die – wie z. B. bei der AG und der GmbH – dem Gläubigerschutz dienen[3].
Da Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, juristische Person nur durch staatliche Verleihung werden können (§ 22 BGB), kommt der Bestimmung des Hauptzwecks besondere Bedeutung zu. Nach h. M.[4] ist darauf abzustellen, ob der Zweck des Vereins hauptsächlich darauf gerichtet ist, mit Hilfe eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, d. h. einer nach außen gerichteten, planmäßigen und dauernden Tätigkeit Gewinne zu erzielen, die dem Verein selbst oder seinen Mitgliedern in irgendeiner Weise zufließen sollen. Unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. der §§ 21, 22 BGB ist „das planmäßige und auf Dauer angelegte Auftreten des Vereins am Markt in unternehmerischer Funktion durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßig entgeltlichen Tätigkeit zu verstehen“[5]. Das unternehmerische Moment, das die Betätigung eines Vereins zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb macht, ist allerdings nicht in seinem Auftreten im Rechtsverkehr als Kunde (z. B. Käufer, Besteller) zu sehen, sondern in seiner „planmäßigen Betätigung als Anbieter von Wirtschaftsgütern im weitesten Sinne gegen Entgelt“[6]. Nach K. Schmidt[7] geht es als Abgrenzungskriterium vor allem um „die planmäßige und entgeltliche Tätigkeit einer organisierten Wirtschaftseinheit am Markt“[8].