Читать книгу Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften - Ulrich Wackerbarth - Страница 124
§ 10 Grundbegriffe des Vereinsrechts
ОглавлениеInhaltsverzeichnis
II. Der Begriff des bürgerlich-rechtlichen Vereins
III. Der Idealverein
IV. Der wirtschaftliche Verein
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Fall 17:
Der Tennisverein „Grün-Weiß T e.V.“ hat 450 Mitglieder, die auf 10 Plätzen spielen können. Die Grundstücke stehen im Eigentum des Vereins. Der Verein unterhält im eigenen Clubhaus einen Gastronomiebetrieb für die Clubmitglieder. Er stellt regelmäßig gegen Entgelt die Räume des Clubhauses auch Nichtmitgliedern für Veranstaltungen wie Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, Jubiläen etc. zur Verfügung. Handelt es sich noch um einen Idealverein im Sinne des § 21 BGB? Rn. 202
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Fall 18 (Variante zu Fall 17):
Nachdem im Laufe der letzten Jahre die meisten Mitglieder ausgetreten sind und der Bestand auf 45 Personen geschrumpft ist, beschließt der Vorstand, das Grundstück überwiegend anderweitig zu nutzen, weil so viele Plätze nicht mehr benötigt werden. Auf dem Grundstück werden Komfortwohnungen mit Garagen gebaut, die der Verein an zahlungskräftige Leute vermietet. Das Clubhaus wird zu einem Wellnesscenter umgestaltet und an X verpachtet. Die daraus erzielten Gewinne werden jeweils am Jahresende an die Mitglieder ausgezahlt. Es verbleiben noch 2 Tennisplätze, auf denen hin und wieder Mitglieder spielen. Handelt es sich noch um einen Idealverein? Rn. 203
Literatur:
Mummenhoff, Gründungssysteme und Rechtsfähigkeit, 1979; Oetker, Der Wandel vom Ideal- zum Wirtschaftsverein, NJW 1991, 385 ff.; Reuter, 100 Bände BGHZ: Vereins- und Genossenschaftsrecht, ZHR 151 (1987), 355 ff.; K. Schmidt, Der bürgerlich-rechtliche Verein mit wirtschaftlicher Tätigkeit, AcP 182 (1982), 1 ff.; ders., Verbandszweck und Rechtsfähigkeit im Vereinsrecht, 1984; Schockenhoff, Der Grundsatz der Vereinsautonomie. Inhalt und Geltung eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals, AcP 193 (1993), 35 ff.; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl. 2004.
Teil III Die juristischen Personen des BGB: Eingetragener Verein und rechtsfähige Stiftung › § 10 Grundbegriffe des Vereinsrechts › I. Überblick