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2. Das Nebenzweckprivileg

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Auch ein Verein mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist ein Idealverein, wenn sein Hauptzweck kein wirtschaftlicher, sondern ein idealer Zweck ist[9]. Deshalb ist ein Verein kein wirtschaftlicher Verein, sondern ein Idealverein, wenn ein von ihm betriebener oder beabsichtigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nur Mittel zur Förderung oder Unterstützung seiner idealen Zwecksetzung ist[10].

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Der Zweck des Vereins wird durch die Satzung bestimmt. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich (§ 33 Abs. 1 S. 2 BGB). Gem. § 40 BGB handelt es sich dabei um dispositives Recht. Die Satzung kann also eine davon abweichende Regelung treffen.

Wandelt sich ein Idealverein zu einem wirtschaftlichen Verein, kann gem. § 43 Abs. 4 BGB die Rechtsfähigkeit entzogen werden; das Registergericht ist zur Einleitung des Amtslöschungsverfahrens berechtigt, was zum Verlust der vollen Rechtsfähigkeit führt[11].

Teil III Die juristischen Personen des BGB: Eingetragener Verein und rechtsfähige Stiftung§ 10 Grundbegriffe des Vereinsrechts › IV. Der wirtschaftliche Verein

Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften

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