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(a) Schenkungen während der Ehe

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Der Begriff der Schenkung entspricht § 516, so dass eine Schenkungsabrede erforderlich ist. Bei gemischten Schenkungen ist nur der unentgeltliche Teil dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen.[57] Spätere Gewinne wie Zinsen oder Wertsteigerungen des geschenkten Vermögensgegenstands fallen dagegen in den Zugewinn des Ehegatten.

Beispiel

Die Ehefrau bekommt während der Ehe von ihren Eltern ein Sparbuch mit einem hohen Sparguthaben geschenkt. Bei der Schenkung handelt es sich um einen privilegierten Erwerb i.S.v. § 1374 Abs. 2, so dass das auf dem Sparbuch befindliche Guthaben nicht in den Zugewinn fällt. Dagegen unterliegen die Zinsen, die seit der Schenkung angefallen sind, dem Zugewinnausgleich, wenn sich die Ehegatten scheiden lassen.

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Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers wie Gratifikationen oder Trinkgelder stellen in der Regel kein Geschenk, sondern eine Entlohnung dar.[58]

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Auf Schenkungen zwischen den Ehegatten ist § 1374 Abs. 2 nicht anzuwenden.[59] Das ergibt sich aus Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Danach sollen nur Zuwendungen von dritter Seite, zu deren Erwerb der andere Ehegatte weder unmittelbar noch mittelbar etwas beigetragen hat, vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden. Bei Zuwendungen zwischen den Ehegatten ist demgegenüber eine Berücksichtigung im Zugewinnausgleichsverfahren gerade gewollt. Den Zugewinnausgleich nimmt der BGH in diesem Fall nach § 1380 (Anrechnung von Vorausempfängen) vor. Bei ehebezogenen (unbenannten) Zuwendungen findet § 1374 Abs. 2 ebenfalls keine Anwendung.[60] Zuwendungen seitens der Schwiegereltern sind dagegen nach der neueren Rechtsprechung des BGH[61] als Schenkungen dem Anfangsvermögen des Schwiegerkindes hinzuzurechnen. Der Wert dieser Schenkungen ist allerdings zu mindern, wenn die Schwiegereltern bei dem Scheitern der Ehe einen Rückforderungsanspruch nach § 313 haben. Die Höhe des Rückforderungsanspruchs entspricht dabei der Wertminderung der Schenkung.

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Wird die Schenkung vor dem Endvermögensstichtag widerrufen oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückgängig gemacht, so sind die entstehenden Rückgewähransprüche in der Zugewinnbilanz entsprechend zu berücksichtigen.[62]

Eine an sich privilegierte Schenkung ist dem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB nicht hinzuzurechnen, soweit sie den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. Was in diesem Zusammenhang unter Einkünften zu verstehen ist, definiert das Gesetz nicht näher. Mit der Zielsetzung, die der Zugewinnausgleich verfolgt, sollen nur Vermögenszuwächse ausgeglichen werden. Bei unentgeltlichen Zuwendungen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB ist deshalb in erster Linie danach zu unterscheiden, ob sie zur Deckung des laufenden Lebensbedarfes dienen oder die Vermögensbildung fördern sollen. Das wird im Einzelfall unter Berücksichtigung des Anlasses der Zuwendung, der Willensrichtung des Zuwendenden und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers zu beurteilen sein. Dabei werden sich bei größeren Sachzuwendungen brauchbare Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob es sich um Einkünfte handelt, vor allem aus der Prognose gewinnen lassen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Zuwendungsgegenstand, wäre die Ehe in einem überschaubaren Zeitraum nach der Zuwendung gescheitert, noch mit einem nennenswerten Vermögenswert im Endvermögen des begünstigten Ehegatten vorhanden gewesen wäre. Nach diesen Maßstäben sind Zuwendungen einer Stiftung zur Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs nicht zu den Einkünften zu rechnen.[63]

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