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3. Subjektive Einschränkung des § 1365
ОглавлениеDie Vorschrift des § 1365 findet nach der subjektiven Einzeltheorie nur dann Anwendung, wenn K positive Kenntnis davon gehabt hat, dass es sich bei dem Grundstück nahezu um das gesamte Vermögen der F gehandelt hat.[43] Die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis des Vertragspartners trägt derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit der Verfügung nach § 1365 beruft. Das ist in der Regel der nicht verfügende Ehegatte.[44] Vorliegend hat K die Vermögensverhältnisse der F nicht gekannt. Er hatte daher auch keine Kenntnis davon, dass das an ihn veräußerte Grundstück nahezu das gesamte Vermögen der F darstellt. Mangels einer entsprechenden positiven Kenntnis des K war die Verfügung der F nicht zustimmungsbedürftig i.S.v. § 1365. Die F hat daher wirksam über das Grundstück verfügt. K ist daher gemäß §§ 873, 925 durch Auflassung und Eintragung Eigentümer des Grundstücks geworden. Die Voraussetzungen eines Grundbuchberichtigungsanspruchs nach § 894 sind daher nicht gegeben, da die materielle Rechtslage nicht von der formellen Rechtslage abweicht.