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aa) Ausgangsformel
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Der Zugewinn ist nach der Legaldefinition des § 1373 der Betrag, um den das Endvermögen (§ 1375) eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen (§ 1374) übersteigt.
Hinweis
Der Zugewinn wird also wie folgt berechnet:
Zugewinn (§ 1373) = Endvermögen (§ 1375) – Anfangsvermögen (§ 1374)
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Hat ein Ehegatte einen größeren Zugewinn erzielt, so hat derjenige mit dem geringeren Zugewinn gegen den anderen einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch auf Zahlung der Hälfte des Überschusses § 1378 Abs. 1.
Beispiel
Ehemann | Ehefrau | |
---|---|---|
Anfangsvermögen | 10 000 € | 30 000 € |
Endvermögen | 100 000 € | 60 000 € |
Zugewinn | 90 000 € | 30 000 € |
Ausgleichsanspruch: Zugewinn Ehemann von 90 000 € – Zugewinn Ehefrau von 30 000 € = 60 000 € : 2 = 30 000 €.
Der Ausgleichsanspruch der Ehefrau beträgt damit 30 000 €.
Hinweis
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs berechnet sich damit wie folgt:
(Höherer Zugewinn – niedriger Zugewinn) : 2 = Höhe des Ausgleichsanspruchs
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Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als sein Anfangsvermögen, so findet kein Verlustausgleich statt. Wegen des in § 1373 enthaltenen Gesetzeswortlauts „übersteigt“ kann der Zugewinn nicht negativ sein[45].
Beispiel
Ehemann | Ehefrau | |
---|---|---|
Anfangsvermögen | 30 000 € | 30 000 € |
Endvermögen | 10 000 € | 60 000 € |
Zugewinn | 0 € | 30 000 € |
Ausgleichsanspruch: Zugewinn der Ehefrau von 30 000 € – Zugewinn des Ehemanns von 0 € = 30 000 € : 2 = 15 000 €.
Der Zugewinnanspruch des Ehemannes beträgt damit 15 000 €.