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(b) Erwerb von Todes wegen
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Zu dem privilegierten Erwerb gehören auch die Vermögensgegenstände, die ein Ehegatte im Rahmen der gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge als Allein-, Mit-, Vor- oder Nacherbe erhält oder durch ein Vermächtnis, durch eine Auflage, durch ein Pflichtteil bzw. als Abfindung für einen entgeltlichen Erbverzicht erlangt. Hierzu gehören auch die durch einen Erbfall eingetretene Befreiung von einer Verbindlichkeit (Konfusion)[64] sowie Ansprüche aus Vergleichen über erbrechtliche Rechtsverhältnisse.[65] Zum privilegierten Erwerb gehört auch das Anwartschaftsrecht des Nacherben einschließlich der realen Wertsteigerungen.
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Zu dem privilegierten Erwerb zählen auch alle Vermögensgegenstände, die ein Ehegatte aufgrund einer vorweggenommenen Erbfolge erhält. Dass der erwerbende Ehegatte gesetzlicher oder gewillkürter Erbe des Zuwendenden ist, ist nicht erforderlich; entscheidend ist, dass der Erwerb von Todes wegen (wenigstens teilweise) durch eine vorweggenommene Erbfolge ersetzt wird.[66] Die Vereinbarung einer Gegenleistung (etwa Versorgungsrechte wie laufende Rentenzahlungen, Erbringung von Pflegeleistungen) ist oftmals geradezu typisch und hindert daher nicht den Abzug der zugesagten Leistungen.[67]
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Ist Vermögen, das ein Ehegatte mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zugunsten des Übergebers mit einem Nießbrauch belastet, unterliegt der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Nießbrauchs für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb des Grundstücks und dem Erlöschen des Nießbrauchs nicht dem Zugewinnausgleich. Bei der Berechnung des Zugewinns des Zuwendungsempfängers wird auf ein Einstellen des Wertes des Nießbrauchs zum Ausgangs- und Endzeitpunkt in die Vermögensbilanz insgesamt verzichtet. Ist hingegen der Wert des Nießbrauchs gestiegen, weil das belastete Grundstück im maßgeblichen Zeitraum einen Wertzuwachs (hier: infolge gestiegener Grundstückspreise) erfahren hat, muss der Wert des Nießbrauchs im Anfangs- und Endvermögen eingestellt werden, ohne dass es weiterer Korrekturen des Anfangsvermögens bedarf.[68]
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Auch eine Lebensversicherungssumme, die der Ehegatte als Begünstigter nach dem Tod eines nahen Verwandten aus dessen Versicherung ausgezahlt erhält, fällt entsprechend dem Normzweck der Privilegierung hierunter, auch wenn „rechtstechnisch“ kein Erwerb aus dem Nachlass vorliegt (§§ 330, 331), sondern ein rechtsgeschäftlicher Erwerb nach § 159 VVG.[69] Hat ein Ehegatte in Zusammenhang mit der Zuwendung ein Wohnrecht oder ein Nießbrauch übernommen, so ist dieses bei Ermittlung des Anfangs- als auch des Endvermögens wertmindernd zu berücksichtigen, wenn das übernommene Recht fortbesteht. Dabei ist der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Wertes des Wohn- bzw. Nießbrauchrechtes zu bewerten, um den gleitenden Erwerbsvorgang zu erfassen und vom Zugewinnausgleich ausnehmen zu können. Dabei ist das jährliche Absinken des Wertes gesondert zu indexieren und inflationsbedingt zu bereinigen[70].
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Nach der Neufassung des § 1374 Abs. 2 ist der privilegierte Erwerb mit einem negativen Anfangsvermögen zu verrechnen.
Beispiel
Der Ehemann hat im Zeitpunkt der Eheschließung Schulden in Höhe von 30 000 €. Während der Ehe erbt er 20 000 €. Seit dem 1.9.2009 ist die Erbschaft als privilegierter Erwerb mit dem negativen Anfangsvermögen zu verrechnen, so dass von einem negativen Anfangsvermögen in Höhe von 10 000 € auszugehen ist. Unter der alten Rechtslage war umstritten, ob zunächst das Anfangsvermögen auf 0 zu setzen ist und sodann mit der Erbschaft zu addieren ist. Dieser Streit hat sich durch die Neufassung des § 1374 Abs. 2 erledigt.