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1. Anwendbarkeit von § 1365 Abs. 1

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Die Vorschrift des § 1365 greift nur ein, wenn der Verfügende im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat und die sich daraus ergebenden Verfügungsbeschränkungen nicht von den Ehegatten in einem Ehevertrag ausgeschlossen worden sind, §§ 1363 Abs. 1, 1408 Abs. 1. Das ist hier der Fall, da M und F die Vorschrift des § 1365 nicht abbedungen haben und in der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.

Familien- und Erbrecht

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