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cc) Endvermögen

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Nach § 1375 Abs. 1 S. 1 ist Endvermögen das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug aller Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Als maßgeblichen Ermittlungszeitpunkt nennt § 1375 Abs. 1 S. 1 zunächst die Beendigung des Güterstands. Nach der Neufassung des § 1384 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.[71] Eine einschränkende Auslegung des § 1384 dahin, dass bei einem vom Ausgleichspflichtigen nicht zu verantwortenden Vermögensverlust die Begrenzung des § 1378 Abs. 2 S. 1 an die Stelle des § 1384 tritt, kommt nach der Rechtsprechung des BGH[72] nicht in Betracht. In einem solchen Fall soll aber § 1381 eine Korrektur grob unbilliger Ergebnisse ermöglichen. Darauf muss sich allerdings der Ausgleichspflichtige in dem gerichtlichen Verfahren berufen. Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist nur dann maßgebend, wenn die Scheidung den gesetzlichen Güterstand beendet. Haben die Ehegatten vor der Erhebung des Scheidungsantrags einen Ehevertrag geschlossen und dadurch den gesetzlichen Güterstand aufgehoben, ist dieser Zeitpunkt für die Berechnung des Endvermögens maßgebend.

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Die Berechnung des Endvermögens erfolgt durch die Summierung aller Aktiva unter Abzug aller Verbindlichkeiten,[73] wobei das Endvermögen grundsätzlich auch negativ sein kann § 1375 Abs. 1 S. 2. Eine Gesamtschuld der Ehegatten wird jeweils zur Hälfte als Verbindlichkeit bei dem Endvermögen berücksichtigt. Steht dagegen fest, dass der von dem Gläubiger in Anspruch genommene Ehegatte seinen Ausgleichsanspruch aufgrund der Vermögenslosigkeit des anderen Ehegatten nicht durchsetzen kann, ist die gesamte Verbindlichkeit bei dem Endvermögen des zahlenden Ehegatten als Abzugsposten zu berücksichtigen[74].

Die Rechtspositionen, die bei der Ermittlung des Anfangsvermögens unberücksichtigt bleiben, werden auch nicht bei dem Endvermögen hinzugerechnet. Der Miteigentumsanteil an Hausrat, der den Ehegatten gemeinsam gehört, wird bei dem Endvermögen nicht berücksichtigt, da § 1568b vorrangig ist. Steht dagegen ein Hausratgegenstand im Alleineigentum eines Ehegatten, wird er im Rahmen des Zugewinnausgleiches berücksichtigt.

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Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das Vermögen bei Beendigung des Güterstands hatte. Bei der Wertermittlung sind auch Wertänderungen zu berücksichtigen, etwa wenn Ackerland nach der Eheschließung zum Bauland wird, Wertpapiere im Kurswert steigen oder sinken. Diese an sich eheneutralen Vorgänge wirken sich als echte Wertsteigerungen auch auf die Ausgleichsforderung aus.

Nach welcher Methode der Wert eines Unternehmens zu bewerten ist, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH[75] ist die Ertragswertmethode, die immanent auch den ideellen Wert des Unternehmens abbildet, im Regelfall geeignet, als Bemessungsgrundlage für den Wert einer Unternehmensbeteiligung zu dienen. Der Ertragswert eines Unternehmens wird aus den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten nachhaltig ausschüttbaren Überschüssen berechnet, die kapitalisiert und auf den Bewertungsstichtag bezogen werden. Im Rahmen der Ertragswertmethode wird die Summe aller zukünftigen Erträge des fortgeführten Unternehmens ermittelt (Zukunftserfolgswert), und zwar durch eine Rückschau auf die Erträge des Unternehmens in den letzten Jahren. Auf dieser Grundlage wird eine Prognose zur Ertragslage der nächsten Jahre erstellt.

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Sofern ein Unternehmen keine Überschüsse produziert, ist der Substanzwert eines Unternehmens heranzuziehen, der grundsätzlich mit dem Betrag zu bemessen ist, mit dem die Gesamtheit aller materiellen Wirtschaftsgüter im Falle eines Unternehmensverkaufs auf den gedachten Erwerber übergeht. Für den Substanzwert bzw. Reproduktionswert sind die Wiederbeschaffungspreise maßgeblich. Kann der zu bewertende Vermögensgegenstand nicht ohne weiteres wiederbeschafft werden, weil es für ihn keinen relevanten Gebrauchtgütermarkt gibt, kann der Wert hilfsweise durch Abschreibung aus dem Neupreis entwickelt werden. Die Heranziehung des Substanzwerts bzw. Reproduktionswerts für die Bemessung des Unternehmenswerts beruht allerdings auf der Grundannahme, dass das Unternehmen über den Bewertungsstichtag hinaus fortgeführt wird. Der Liquidationswert gilt in der Regel als unterste Grenze des Unternehmenswerts. Sein Ansatz kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn das Unternehmen zur Mobilisierung des Vermögens „versilbert“ werden muss, um den Zugewinnausgleich zahlen zu können, oder wenn dem Unternehmen wegen schlechter Ertragslage oder aus sonstigen Gründen keine günstige Fortführungsprognose gestellt werden kann.

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Dem Endvermögen eines Ehegatten wird nach § 1375 Abs. 2 S. 1 der Betrag hinzugerechnet, um den sein Vermögen dadurch vermindert worden ist, dass er nach Eintritt des Güterstands unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat, Vermögen verschwendet hat oder Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Der Tatbestand einer illoyalen Vermögensminderung ist nur dann schlüssig dargelegt, wenn der in Rede stehende Betrag nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Lebensführung verbraucht worden sein kann.[76] Der Betrag der Vermögensminderung wird nach § 1375 Abs. 3 dem Endvermögen nur dann nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens 10 Jahre vor Beendigung des Güterstandes eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder Verschwendung des Vermögens einverstanden war. Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat er nach § 1375 Abs. 2 S. 2 darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen i.S.v. § 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–3 zurückzuführen ist.

Beispiel

Die Ehegatten haben während der Ehe folgenden Zugewinn erzielt:

Ehemann Ehefrau
Anfangsvermögen 60 000 € 20 000 €
Endvermögen 80 000 € 20 000 €
Zugewinn 20 000 € 0 €

Der Ehemann hat 2 Jahre vor der Scheidung seiner Geliebten Schmuck geschenkt, der im Zeitpunkt der Schenkung 20 000 € wert war. Hierbei handelt es sich um eine unentgeltliche Zuwendung i.S.v. § 1375 Abs. 2, die seinem Endvermögen zuzurechnen ist:

Ehemann Ehefrau
Anfangsvermögen 60 000 € 20 000 €
Endvermögen 100 000 € 20 000 €
Zugewinn 40 000 € 0 €

Der Ausgleichsanspruch der Ehefrau beträgt daher 40 000 € : 2 = 20 000 €

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Nach § 1378 Abs. 2 S. 1 wird die Höhe der Ausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Sinn und Zweck dieser Begrenzung ist der Schutz der übrigen Gläubiger des Ehegatten, denen durch den Ausgleich nicht ihre Haftungsmasse entzogen und damit die Durchsetzung ihrer Forderungen erschwert werden soll. Die Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich allerdings nach § 1378 Abs. 2 S. 2 in den in § 1375 Abs. 2 S. 1 genannten Fällen um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

Unter den Voraussetzungen des § 1390 kann sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte auch an einen Dritten halten. Nach § 1390 Abs. 1 kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte von dem Dritten Wertersatz verlangen, wenn der ausgleichsverpflichtete Ehegatten dem Dritten in der Absicht eine unentgeltliche Zuwendung gemacht hat, den Ausgleichsgläubiger zu benachteiligen. Unerheblich ist dabei, ob der Dritte die Benachteiligungsabsicht kannte.

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