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dd) Anrechnung von Vorausempfängen, § 1380

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Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird nach § 1380 Abs. 1 S. 1 angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist, dass es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll. Nach § 1380 Abs. 1 S. 2 wird im Zweifel angenommen, dass diejenigen Zuwendungen angerechnet werden sollen, die den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigen, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind. Die Vorschrift des § 1380 setzt weiter voraus, dass der Zuwendungsempfänger auch Gläubiger der Ausgleichsforderung ist.

Die Anrechnungsbestimmung muss vor oder bei der Zuwendung getroffen werden. Später können nur noch beide Ehegatten gemeinsam eine Anrechnung vereinbaren und zwar in der Form des § 1378 Abs. 3 S. 2.[77] Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs wird nach § 1380 Abs. 2 die Zuwendung bei der Berechnung der Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet, der die Zuwendung gemacht hat. Der Wert bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Zuwendung.

Nach § 1380 Abs. 2 wird die Zuwendung hypothetisch dem Zugewinn des Zuwendenden hinzugerechnet und dann als Leistung an Erfüllungs statt von der Ausgleichsforderung abgezogen.

Hinweis

Der Grund für den Abzug der Schenkung vom Zugewinn des Beschenkten ist darin zu sehen, dass die Schenkung für die Berechnung der Ausgleichsforderung neutralisiert werden muss. Ansonsten würde sie sowohl bei dem Zugewinn des Zuwendenden als auch bei dem Zugewinn des Beschenkten berücksichtigt.[78]

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Zu dem gleichen Ergebnis kommt man, wenn das Zugewandte dem Anfangsvermögen des Empfängers und seinem Endvermögen zugerechnet wird. Diese Methode scheidet allerdings aus, wenn § 1374 Abs. 2 weder nach seinem Sinn, noch seinem Wortlaut anwendbar ist, also insbes. bei sog. unbenannten Zuwendungen.[79] Es empfiehlt sich daher, die Zuwendung mit ihrem auf den Zurechnungszeitpunkt bezogenen Wert aus dem Endvermögen des Empfängers heraus zu rechnen.[80]

Beispiel

Während des Bestehens der Zugewinngemeinschaft hat der Ehemann seiner Ehefrau anrechnungspflichtig 10 000 € zugewandt. Die Ehegatten haben folgenden Zugewinn erzielt:

Ehemann Ehefrau
Endvermögen (ohne Zuwendung) 50 000 € Endvermögen (inkl. der Zuwendung) 25 000 €
Anfangsvermögen des Ehemanns 20 000 € Anfangsvermögen der Ehefrau 0 €
= Zugewinn 30 000 € = Zugewinn 25 000 €
+ Zuwendung 10 000 € Zuwendungsersatz 10 000 €
= Zugewinn unter Einbeziehung v. § 1380 Abs. 2 S. 1 40 000 € = Zugewinn nach Abzug des Zuwendungsersatzes 15 000 €

Zugewinnsaldo der Ehegatten
Ehemann 40 000 €
Ehefrau 15 000 €
= Zugewinnsaldo 25 000 €

Ausgleichsforderung der Ehefrau vor Anrechnung (25 000 € : 2) 12 500 €
Ausgleichsforderung nach der Anrechnung (12 500 € – 10 000 €) 2 500 €

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Wenn der Zugewinn des Empfängers geringer ist als der Wert der Zuwendung, kommt § 1380 mit der Folge zur Anwendung, dass der Wert der Zuwendung nicht unter 0 anzusetzen ist.[81]

Beispiel

Beträgt das beiderseitige Anfangsvermögen der Ehegatten 0 €, das Endvermögen des Ehemanns 100 000 € und der Ehefrau 20 000 €, so steht der Ehefrau grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 40 000 € zu (100 000 € – 20 000 € = 80 000 € : 2). Hat sie während des Bestehens der Zugewinngemeinschaft von dem Ehemann eine Zuwendung in Höhe von 50 000 € anrechnungspflichtig erhalten, so erhöht sich der Zugewinn des Ehemanns um den Wert der Zuwendung und beträgt daher 150 000 €, während der Zugewinn der Ehefrau nur 20 000 € beträgt. Würde man in diesem Fall der Ehefrau die Zuwendung in Höhe von 50 000 € anrechnen, so hätte sie einen negativen Zugewinn von 30 000 €. Da jedoch ein negativer Zugewinn nicht möglich ist, wird in diesen Fällen ihr Zugewinn mit 0 € angesetzt. Das hat zur Folge, dass sie sich auf ihren Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 75 000 € die Zuwendung von 50 000 € anrechnen lassen muss, so dass ihr Zugewinn 25 000 € beträgt.

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Wenn die Zuwendung nicht mehr im Endvermögen des Empfängers vorhanden ist, ist umstritten, ob die Zuwendung auch in diesen Fällen von dem Zugewinn des Empfängers abzuziehen ist. Nach h.M.[82] trägt das Risiko eines Untergangs oder einer Verschlechterung des Zuwendungsgegenstandes (bzw. seines Surrogats) der Empfänger. Aus diesem Grund wird auch bei einem ersatzlosen teilweisen oder vollständigen Untergang des Zuwendungsgegenstands der Wert der Zuwendung angerechnet. Im obigen Beispiel würde sich daher an der Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs durch den Untergang des Zuwendungsgegenstands nichts ändern.

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Die Vorschrift des § 1380 findet indes keine Anwendung, wenn schon nach den allgemeinen Berechnungsvorschriften der Zuwender nicht den größeren Zugewinn erzielt hat.[83] Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1380 Abs. 1 S. 1, wonach der Ausgleichspflichtige dem Ausgleichsberechtigten eine Zuwendung gemacht haben muss.

Beispiel

Ist das beiderseitige Anfangsvermögen der Ehegatten 0 €, das Endvermögen des Ehemanns 80 000 € und der Ehefrau 100 000 €, so steht dem Ehemann grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 10 000 € zu (100 000 € – 80 000 € = 20 000 € : 2). Hatte der Ehemann der Ehefrau eine Zuwendung von 30 000 € gemacht, so würde sich bei Anwendung des § 1380 der Zugewinn der Ehefrau auf 70 000 € ermäßigen. Der Zugewinn des Ehemannes wäre fiktiv um 30 000 € erhöht und würde daher 110 000 € betragen. Der Zugewinn der Ehefrau beträgt nach Anrechnung der Zuwendung 0 €, da die Ehefrau einen negativen Zugewinn von 10 000 € (110 000 € – 70 000 € = 40 000 € : 2 = 20 000 € – 30 000 € = -10 000 €) erzielt hat. Durch die Anwendung des § 1380 wäre der Ehemann benachteiligt, da er in diesem Fall seinen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 10 000 € verloren hätte.

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