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b) Verjährung

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Die Vorschrift des § 1378 Abs. 4 in der Fassung vom 6.7.2009, wonach die Ausgleichsforderung in drei Jahren verjährte, ist durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 24.9.2009[84] mit Wirkung zum 1.1.2010 entfallen. Durch die Streichung des § 197 Abs. 1 Nr. 2 wurden die familien- und erbrechtlichen Vorschriften der regelmäßigen Verjährung der §§ 195, 199 unterworfen.[85]

Hinweis

Nach § 207 Abs. 1 S. 1 ist die Verjährung des Ausgleichsanspruchs bis zur Rechtskraft der Scheidung gehemmt. Dieser Vorschrift kommt vor allem Bedeutung zu, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch einen Ehevertrag beendet wird. Das gilt auch dann, wenn die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben worden ist.[86]

Familien- und Erbrecht

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