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III. Schlüsselgewalt, § 1357

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Mitverpflichtung und -berechtigung nach § 1357

I.Voraussetzungen

1.Kein Ausschluss nach § 1357 Abs. 2

2.Kein Getrenntleben, § 1357 Abs. 3

3.Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs

VerbrauchergeschäfteRn. 66

4.Keine Ausnahme aufgrund der Umstände, § 1357 Abs. 1 S. 2

Ärztliche HeilbehandlungenRn. 69

II.Wirkungen

Dingliche Wirkung Rn. 58

GläubigerstellungRn. 60

Ausübung von GestaltungsrechtenRn. 61

Nach § 1357 ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Vorrangig dient § 1357 dem Schutz des Rechtsverkehrs.[42] Dritte sollen sich unabhängig davon, welcher Ehegatte das zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs der Familie erforderliche Geschäft abgeschlossen hat, wegen ihrer Forderungen an beide Ehegatten halten können, unabhängig davon, welcher Ehegatte über Einkommen oder Vermögen verfügt.

Familien- und Erbrecht

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