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a) Gesamtschuldverhältnis
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Bei Abschluss eines Geschäfts zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs entsteht zwischen den Ehegatten ein Gesamtschuldverhältnis.[46] Im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 richtet sich die Verteilung im Innenverhältnis nach dem Unterhaltsrecht § 1360a, da zwischen den Ehegatten insoweit etwas anderes „bestimmt“ ist. Die Besonderheit des Gesamtschuldverhältnisses liegt darin, dass die Mithaftung zur Schuld desjenigen, der das Schuldverhältnis abgeschlossen hat, akzessorisch ist. Die sich aus § 1357 Abs. 1 ergebende Gesamtschuld hat Gesamtwirkung, wodurch sich die Mithaftung auch auf Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzungen erstreckt.[47] In analoger Anwendung des § 417 Abs. 1 S. 1 kann der mithaftende Ehegatte dem Gläubiger sämtliche Gegenrechte seines Ehegatten geltend machen, da es sich um einen gesetzlichen Schuldbeitritt handelt.