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c) Kein Getrenntleben, § 1357 Abs. 3
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Nach § 1357 Abs. 3 findet die Vorschrift des § 1357 keine Anwendung, wenn die Ehegatten getrennt i.S.v. § 1567 leben. Nach h.M.[54] liegt ein Getrenntleben der Ehegatten auch dann vor, wenn die Ehegatten noch in einer Wohnung leben, aber einen getrennten Haushalt führen. Dagegen tritt ein Verlust der Schlüsselgewalt nicht dadurch ein, dass die Ehegatten nur vorübergehend getrennt sind. Entscheidend für eine Trennung ist der beiderseitige Wille der Ehegatten, die häusliche Lebensgemeinschaft nicht mehr aufrechterhalten zu wollen.
Beispiel
An einem solchen Willen fehlt es und ein Getrenntleben scheidet aus, wenn ein Ehegatte einen längeren Aufenthalt in einem Sanatorium hat oder bei einer vorübergehenden Tätigkeit eines Ehegatten im Ausland.