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d) Rechtsgeschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs

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Die aus § 1357 sich ergebende Verpflichtungsermächtigung bezieht sich nur auf solche Rechtsgeschäfte, die zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie erforderlich sind. Der Lebensbedarf ist ein Begriff aus dem Unterhaltsrecht (§§ 1360a, 1610). Er erfasst alle Rechtsgeschäfte des unmittelbaren Bedarfs (Ernährung, Kleidung, Miete, Heizkosten etc.) und des persönlichen Bedarfs (Bücher, Genussmittel, Kurzreisen), für die wegen des Umfangs des Rechtsgeschäfts eine vorherige Verständigung der Ehegatten nicht stattfindet.


Angemessen ist die Deckung des Lebensbedarfs, wenn sie nach Art und Umfang den durchschnittlichen Gebrauchsgewohnheiten einer Familie in vergleichbarer sozialer Lage entspricht.

Für die Beurteilung ist der nach außen in Erscheinung getretene Lebenszuschnitt der Familie maßgebend.[55] Rechtsgeschäfte, die den bisherigen Lebensstandard der Familie überschreiten oder die die Lebensbedingungen grundlegend ändern, unterliegen daher nicht der Schlüsselgewalt.


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Beispiel

Kauf eines Eigenheims, Kauf eines Luxusautos oder einer Segelyacht

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Von der Vorschrift des § 1357 werden auch solche Rechtsgeschäfte nicht erfasst, die in der persönlichen Sphäre eines Ehegatten liegen oder die der Vermögensverwaltung oder der Vermögensanlage dienen.

Beispiel

Abschluss eines Arbeitsvertrags oder Buchung einer Fortbildungsveranstaltung, Abschluss eines Sparvertrages

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Nach h.M.[56] können auch Rechtsgeschäfte, die den Vorschriften des Verbraucherschutzes (§§ 312 ff., Verbraucherdarlehen nach §§ 491 ff., Finanzierungshilfen nach §§ 506 ff., Ratenlieferungsverträge nach § 510) unterliegen, generell in den Anwendungsbereich von § 1357 Abs. 1 S. 1 fallen. Sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 1357 erfüllt sind, werden beide Ehegatten aus einem Ratenlieferungsvertrag über § 1357 berechtigt und verpflichtet. Nach h.M. ist es auch ausreichend, wenn die Formvorschriften des §§ 492, 355 nur gegenüber dem handelnden Ehegatten erfüllt sind und nur ihm gegenüber die Widerrufsbelehrung nach § 355 erfolgt ist. Soweit der nicht handelnde Ehegatte mit verpflichtet worden ist, werden auch ihm gegenüber die Schutzwirkungen der verbraucherschützenden Regelungen zuteil. Ihm steht insbesondere das Widerrufsrecht zu.[57] Für die Fristberechnung muss sich der andere Ehegatte die Kenntnis des handelnden Ehegatten von der Widerrufsbelehrung in entsprechender Anwendung der Vertretungsregelungen zurechnen lassen.[58]

Hinweis

Bei Verbraucherdarlehen und Ratenzahlungsverträgen kann eine Mitverpflichtung des Ehegatten nach § 1357 nicht mehr angenommen werden, soweit die Valuta ein Viertel des monatlichen Einkommens überschreitet.[59]

Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug der Ehegatten kann ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie i.S.v. § 1357 Abs. 1 sein. Gleiches gilt für die Kündigung eines solchen Vertrags.[60]

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